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AGB

1. Allgemeines

Sämtliche Preise sind freibleibend, Kostenvoranschläge unverbindlich. Druckfehler, offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler verpflichten nicht. Mündliche Abreden und nachträgliche Änderungen sowie Abweichungen von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Preisstellung und Lieferbedingungen

Unsere Preise verstehen sich, falls im Angebot oder dem damit verbundenen Schriftwechsel nichts Gegenteiliges gesagt ist, ab Werk, ohne Verpackung, ohne Transportversicherung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Unberechtigte Skontoabzüge und Rechnungskürzungen werden nachgefordert. Schecks und Wechsel gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Bezahlung. Alle damit verbundenen Bankspesen trägt der Besteller.

Bei Aufträgen im Wert von mehr als EUR 30.000,– behalten wir uns vor, folgende Zahlungsbedingungen zu vereinbaren:
1/3 Anzahlung bei Erhalt der Auftragsbestätigung netto,
1/3 Zahlung bei Meldung der Versandbereitschaft netto,
1/3 innerhalb 30 Tagen nach Lieferung – jedoch spätestens 60 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft netto.

Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug des Bestellers vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu erheben.
Im Falle einer Ablehnung des Bestellers bzw. der angefragten Versicherungssumme durch unseren Kreditversicherer ist der gesamte Rechnungsbetrag vor Auslieferung fällig und zahlbar, auch wenn im Vorfeld abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.

 

4. Gefahrenübergang und Transportversicherung

Die Gefahr geht gemäß § 447 BGB bei Versand bzw. Versandbereitschaft, auch bei vereinbarter frei-Haus-Lieferung, auf den Besteller über. Die Transportversicherung erfolgt durch den Besteller, falls keine andere Regelung getroffen wird. Verzichtet der Besteller auf die Transportversicherung, so hat er im Schadensfall keinen Ersatzanspruch. Abholungen erfolgen in allen Fällen auf Gefahr des Empfängers, sodass im Schadensfall kein Ersatzanspruch besteht.

 

5. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

a. Bei Inlandsgeschäften:
Die Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher, auch unserer künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und versichert zu halten. Falls die Vorbehaltsware von dritter Seite gepfändet werden sollte, ist uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB ist im Falle der Verarbeitung zu einem neuen Erzeugnis ausgeschlossen. Die verarbeitete Ware dient uns zur Sicherung unserer Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Verarbeitet der Besteller die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so steht uns das Miteigentum an dem neuen Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Das neue Erzeugnis gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, wenn er hierüber verfügt, bevor er das Eigentumsrecht erworben hat. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung unserer Forderung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wir werden derartige Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller kann somit seine Forderungen trotz der Abtretung geltend machen. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen uns mitzuteilen, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und den Verkaufserlös für uns getrennt zu verwahren.

b. Ergänzend gilt für Auslandsgeschäfte:
Wir behalten uns das erweiterte und verlängerte Eigentumsrecht an der gelieferten Ware gemäß 5.a bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises vor, soweit nicht zwingend abweichende gesetzliche Regelungen des Bestimmungslandes anzuwenden sind. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt zwischen uns und dem Besteller als ausdrücklich vereinbart.
Soweit das Bestimmungsland anstelle des Eigentumsvorbehalts andere Sicherungsrechte zulässt, so gelten diese ausdrücklich als vereinbart.

 

6. Gewährleistung / Haftung

Alle Produkte werden vor Verlassen des Werkes geprüft. Für einwandfreie Ausführung und Funktion übernehmen wir eine allgemeine Gewähr für ein Jahr nach Rechnungsdatum dergestalt, dass wir die nachweislich auf unser Verschulden zurückzuführenden Mängel aus Material- oder Fabrikationsfehlern in angemessener Frist auf unsere Kosten beseitigen und zwar nach unserem Ermessen entweder durch Reparatur beim Besteller, oder durch Reparatur in unserem Werk oder auch durch Ersatzlieferung. Wenn uns das nicht gelingt, behalten wir uns vor, die Produkte zum berechneten Preis zurückzunehmen. Für fremde Erzeugnisse haften wir in dem Umfang, indem der Unterlieferant uns gegenüber eine Gewähr übernommen und ihr nachgekommen ist. Weitergehende Ansprüche des Bestellers auf Vergütung von Schäden und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Der Nachweis über einen Gewährleistungsanspruch wird ausschließlich durch unsere Werksbefunde oder durch die Feststellung unserer Fachleute am Einbauort geführt.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen:
a) bei Korrosionsschäden aller Art
b) nach unsachgemäßer oder fahrlässiger Behandlung, baulichen Veränderungen oder wenn die Armatur nicht von uns repariert oder nicht mit unseren Original-Ersatzteilen versehen wurde.
c) bei allen mittelbaren Schäden, insbesondere Ersatzansprüchen für Betriebsstörungen, sowie Schäden an nicht zu unserer Lieferung gehörenden Anlagen
d) wenn die Mängelursache in außergewöhnlichen Betriebszuständen liegt, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen
e) wenn der Besteller mit der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung uns gegenüber in Rückstand gerät
f) wenn der Besteller die gelieferte Ware nicht sachgemäß lagert, behandelt oder einbaut
g) bei normaler Abnutzung und Verschleiß Vorschläge und Beratungen sowie vertragliche Nebenverpflichtungen, besonders auch Anweisungen und Anleitungen für Bedienung, Einbau und Wartung des Liefergegenstandes werden nach bestem Wissen ausgeführt. Eine weitergehende Haftung durch uns ist dafür jedoch ausgeschlossen.
In jedem Schadensfall ist unsere maximale vertragliche Haftung begrenzt auf die Versicherungssummen unserer Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung.

 

7. Liefertermine

Liefertermine werden nach bestem Ermessen aufgegeben, sodass sie bei normalem Gang der Fabrikation mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können. Aus deren Überschreitung können keine Ansprüche oder Verzugsschäden irgendwelcher Art abgeleitet werden. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt erst nach vollständiger Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Fragen, die mit dem Auftrag zusammenhängen und nach Eingang der etwa vereinbarten Anzahlung.

 

8. Höhere Gewalt

entbindet uns nicht nur für die Dauer und den Umfang solcher Verhältnisse und ihrer Folgen von der Verpflichtung zur Lieferung, sondern berechtigt uns auch zur Streichung vorliegender Aufträge, sodass dem Besteller kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zusteht.

 

9. Rücksendungen

sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Grundsätzlich nehmen wir nur ungebrauchte und unbeschädigte Standardware, keine Sonderanfertigungen zurück. Nehmen wir Waren aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, zurück, haben wir Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Kosten und eine angemessene Wertminderung von 20%, soweit die effektiven Kosten nicht höher liegen. An der zu erteilenden Gutschrift werden weiterhin angefallene Fracht- und Lagerkosten sowie etwaige vorgenommene Skontoabzüge abgesetzt.

 

10. Abnahme

Die Abnahme der Produkte erfolgt durch unsere Qualitätsprüfung in unserem Werk auf unseren Prüfständen. Für die relevanten Produkte wird eine Funktions- und Dichtheitsprüfung gemäß EN 12266 durchgeführt. Alle weiteren Prüfungen sowie Abnahmen durch dritte Parteien können nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Berechnung
durchgeführt werden.

 

11. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und ebenso für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen.

 

12. Sonderanfertigung

Aufträge über Sonderanfertigungen oder abgeänderte Serienprodukte können nach Fertigungsbeginn nicht mehr annulliert werden und solche bereits gelieferten Produkte nicht mehr zurückgenommen werden.

 

13.Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtstand ist Bochum.

 

14. Abweichende Bedingungen des Bestellers

Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

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